Hygienemaßnahmen für den Musikunterricht
Wegen der anhaltenden Covid19-Pandemie gelten auch beim Musikunterricht weiterhin Einschränkungen. Neben Maskenpflicht in Fluren und Foyers sowie der allgemeinen 3G-Regelung gelten diese Vorgaben für Einzel- und Gruppenunterricht:
Außerschulischer Musikunterricht:
Instrumental- und Gesangsunterricht kann als Einzel- oder Gruppenunterricht in Präsenzform unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
1. Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 35 gibt es keine
Zugangsbeschränkungen.
2. Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 haben nur SchülerInnen Zugang
zum außerschulischen Musikunterricht, die Impf-, Genesenen oder
Testnachweise vorlegen können. Veranstalter und Betreiber haben
eine bußgeldbewehrte Pflicht zur Überprüfung der vorzulegenden
Impf-, Genesenen- oder Testnachweise.
3.Getesteten Personen stehen gleich:
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag
- noch nicht eingeschulte Kinder
- Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen
des Schulbesuchs unterliegen.
4. Eine Kontaktdatenerfassung zur Nachverfolgung ist nicht mehr
notwendig.
5. Wenn zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden
kann, entfällt die Maskenpflicht. Dies gilt auch für Gruppenunterricht.
Bitte achten Sie immer auf den Mindestabstand, d.h. vierhändiges
Klavierspiel ist wieder möglich, wenn beide Spielenden eine
medizinische Maske tragen. Dies trifft auch auf die anderen
Instrumente/Spielenden zu, wenn die Abstände nicht eingehalten
werden können.
6. Bei Musikproben (Ensembles) kommt es darauf an, ob es sich um
professionelle MusikerInnen oder Laien handelt. Für die erstgenannte
Gruppe (inkl. der beruflich tätigen Ensembleleitung) gilt wiederum der
Arbeitsschutz, für die Laien befindet sich das maßgebliche neue
Infektionsschutzkonzept mit den entsprechenden Details noch in der
finalen Abstimmung und erscheint in Kürze.
7. Nach § 3 ABs. 1 S. 1 der 14. BayIfSMV fällt die Ensembleleitung
grundsätzlich nicht unter die 3G-Regel, wenn er/sie insoweit
jedenfalls der beruflichen Tätigkeit nachgeht.
8. Für Prüfungen bestehen keine Zugangsbeschränkungen für nicht
geimpfte, genesene oder getestete Personen.
(Quelle: Tonkünstlerverband Bayern e.V.)